Die ehrliche Kurzantwort auf „Muss ich meinen Airdrop versteuern?“ lautet: Beim Erhalt nur, wenn du eine Leistung dafür erbracht hast, beim Verkauf möglicherweise, wenn du innerhalb eines Jahres verkaufst. Beides hängt an Details, die du heute festhalten musst, weil Explorer, Kurse und Projektseiten sich später ändern.
Die Rechtsgrundlage: BMF-Schreiben und EStG
Maßgeblich für die Finanzverwaltung ist das BMF-Schreiben „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ vom 6. März 2025. Es ersetzt das Schreiben vom 10. Mai 2022 und ist laut Randnummer 106 ab seiner Veröffentlichung im Bundessteuerblatt auf alle offenen Fälle anzuwenden. Die ELSTER-Hilfe verweist darauf mit der Fundstelle BStBl I Seite 658. Den Volltext findest du auf der Seite des Bundesfinanzministeriums und im Transparenzportal der Hamburger Steuerverwaltung, aus dem wir zitieren.
Ein BMF-Schreiben bindet die Finanzämter, nicht die Gerichte. Die Gesetze dahinter sind § 22 Nr. 3 EStG (sonstige Einkünfte aus Leistungen) und § 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte). Das Schreiben beschreibt Airdrops in Randnummer 29 als „unentgeltliche“ Verteilung, meist als Marketing-Aktion: Mal müssen Teilnehmende Formulare ausfüllen, mal das Projekt in sozialen Netzwerken bewerben, mal entscheidet eine Zufallsauswahl, und mal landen Token ganz ohne Zutun im Wallet.
Beim Erhalt: wann ein Airdrop Einkommen ist
Für Token im Privatvermögen unterscheidet das Schreiben drei Fälle. Die folgende Tabelle gibt die Randnummern so wieder, wie wir sie gelesen haben.
| Fall | Einordnung laut BMF-Schreiben | Rn. |
|---|---|---|
| Du erbringst eine Leistung, zum Beispiel nennst du den Airdrop oder das Projekt in Social-Media-Beiträgen oder lädst eigene Bilder oder Videos hoch | Sonstige Einkünfte aus einer Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG, „trotz des Marketingcharakters vieler Airdrops“ | 70 |
| Die Zuteilung setzt voraus, dass du Daten über dich herausgibst, die über das technisch Nötige hinausgehen, etwa personenbezogene Daten | Die Datenüberlassung ist eine Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG. Für die Zuteilung reicht laut Schreiben der öffentliche Schlüssel, also die Wallet-Adresse | 71 |
| Neben der Leistung entscheidet auch der Zufall, ob du Token bekommst | Der Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung wird durch das „Zufallselement“ unterbrochen oder überlagert | 72 |
| Die Zuteilung steht in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Leistung | Es kommt eine Schenkung in Betracht, für die die schenkungsteuerrechtlichen Regeln zu beachten sind | 74 |
Was als Leistung zählt, ist weit gefasst. Randnummer 46 nennt „jedes wie auch immer geartete aktive, passive oder nichtwirtschaftliche Verhalten“. Für typisches Airdrop-Farming mit Bridges, Swaps und Social-Tasks bedeutet das: Notiere genau, was verlangt war. Das Schreiben selbst fordert in Randnummer 103 bei Airdrops die „Darstellung der Bedingungen“, die für die Zuteilung maßgeblich waren.
Bewertung: Die Token sind mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Erwerbs anzusetzen (Rn. 73). Als Kursquelle nennt Randnummer 43 Handelsplattformen oder webbasierte Kurslisten. Randnummer 91 lässt bis auf Weiteres auch Tageskurse zu, sofern du einheitlich vorgehst. Gibt es beim Erhalt noch keinen ermittelbaren Marktkurs, wird ein Ansatz mit 0 € nicht beanstandet.
Freigrenze: Einkünfte aus Leistungen sind nach § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 € im Kalenderjahr betragen. Die Grenze gilt für alle Leistungseinkünfte zusammen, also auch für Staking oder Lending. Es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Ab 256 € ist der ganze Betrag steuerpflichtig.
Beim Verkauf: private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG
Beruht die Zuteilung auf einer Leistung, liegt laut Randnummer 75 „auch eine Anschaffung“ vor. Die Anschaffungskosten entsprechen dem Wert der Daten oder der Handlung, wobei widerlegbar vermutet wird, dass dieser dem Marktkurs der Token entspricht. Ein späterer Verkauf kann dann als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig sein. Bei unentgeltlichem Erwerb ist die Anschaffung des Rechtsvorgängers maßgebend.
- Haltefrist ein Jahr. Steuerbar ist der Gewinn, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, Rn. 53).
- Keine zehn Jahre. Das Gesetz verlängert die Frist auf zehn Jahre, wenn ein Wirtschaftsgut als Einkunftsquelle genutzt wurde. Für Currency- oder Payment-Token gilt diese Verlängerung laut Randnummer 63 nicht.
- Freigrenze 1.000 €. Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr weniger als 1.000 € beträgt, bis Veranlagungszeitraum 2023 waren es 600 € (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG, Rn. 53).
- Tausch ist Verkauf. Wer Airdrop-Token gegen Euro, Waren, Dienstleistungen oder andere Kryptowerte tauscht, veräußert sie (Rn. 54). Die Fristen beginnen nach jedem Tausch neu (Rn. 55).
- Reihenfolge. Grundsätzlich gilt die Einzelbetrachtung. Ist sie nicht möglich, gelten für die Haltefrist die zuerst angeschafften Token als veräußert, für den Wert die Durchschnittsmethode, vereinfachend FiFo (Rn. 61). Die Methode gilt pro Wallet (Rn. 62).
- Gebühren. Transaktionsgebühren beim Verkauf sind Werbungskosten (Rn. 59).
Ein hypothetisches Rechenbeispiel in Euro
Die Zahlen sind ausgedacht und rund, kein echter Token und keine Prognose. Angenommen ist ein Airdrop, für den du eine Leistung erbracht hast, und ein Teilverkauf nach drei Monaten.
| Schritt | Was passiert | Betrag |
|---|---|---|
| 1. Claim | 1.000 Token, Marktkurs 0,50 € je Token | Wert beim Erhalt: 500 € |
| 2. § 22 Nr. 3 | Leistungseinkünfte, keine anderen im selben Jahr | 500 € liegen über der Freigrenze von 256 € |
| 3. Anschaffungskosten | Vermutet in Höhe des Marktkurses | 0,50 € je Token |
| 4. Verkauf | 400 Token zu 0,80 € nach drei Monaten, 2 € Gebühr | Erlös 320 €, abzüglich 2 € |
| 5. Gewinn | 318 € minus 200 € Anschaffungskosten | 118 €, unter der Freigrenze von 1.000 €, wenn sonst nichts dazukommt |
Hätte es beim Claim noch keinen Kurs gegeben, wäre der Ansatz mit 0 € möglich gewesen. Dann gäbe es keine Leistungseinkünfte, aber beim Verkauf auch keine Anschaffungskosten, und der gesamte Erlös innerhalb eines Jahres wäre Gewinn.
Selbst durchrechnen
Der kleine Rechner läuft nur in deinem Browser und speichert nichts. Er folgt dem Beispiel oben und berücksichtigt nur diesen einen Airdrop, keine weiteren Einkünfte. Zur Orientierung, nicht für die Steuererklärung.
Wo Airdrops in ELSTER stehen
Die ELSTER-Hilfe zur Einkommensteuererklärung 2025 nennt die Teilnahme an Airdrops ausdrücklich: Einkünfte daraus gehören in den Abschnitt „Leistungen“ der Anlage SO, Zeilen 14 bis 21, sofern sie keiner anderen Einkunftsart wie Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen zuzurechnen sind. Liegen alle Leistungseinkünfte unter 256 €, musst du sie dort laut Hilfe nicht eintragen. Verkäufe von Kryptowerten mit höchstens einem Jahr Haltedauer gehören in den Abschnitt private Veräußerungsgeschäfte derselben Anlage. Die Zeilennummern ändern sich von Jahr zu Jahr, prüfe also die Hilfe des jeweiligen Veranlagungsjahres.
Ein weiterer Grund für saubere Belege: Laut Finanzministerium Baden-Württemberg erhalten die Finanzämter ab 2027 erstmals Informationen über Krypto-Transaktionen, die seit dem 1. Januar 2026 stattgefunden haben. Gemeldet werden vor allem Börsen und Plattformen.
Belegvorlage in Euro
Randnummer 102 verlangt, dass sich jedes private Veräußerungsgeschäft einzeln nachvollziehen lässt: Bezeichnung und Anzahl der Token, Anschaffungskosten, Erlös, Zeitpunkte, Kurse und Haltedauer. Randnummer 103 ergänzt Gebühren in Euro, die verwendete Kursquelle, die gewählte Verbrauchsfolge pro Wallet und bei Airdrops die Bedingungen der Zuteilung. Kopiere die Kopfzeile in Excel, Numbers oder LibreOffice und lege pro Vorgang eine Zeile an.
datum;uhrzeit_mez;projekt;vorgang(claim/tausch/verkauf/transfer);netzwerk;wallet;token;menge;kurs_eur;wert_eur;kursquelle;bedingungen_zuteilung;leistung(ja/nein/unklar);plattform;gebuehr_eur;tx_hash;methode(einzeln/fifo/durchschnitt);notiz
Was du bei jedem Airdrop festhältst
0/12Randnummer 104 nennt ausdrücklich Wallet-Bestände zum 31. Dezember, genutzte Wallet-Adressen und Transaktions-Hashes als Angaben, die das Finanzamt anfordern kann. Wer mit einer Burner-Wallet farmt, sollte deshalb auch notieren, welche Wallet welche finanziert hat und wann Token zur Hauptwallet gewandert sind. Transaktionsübersichten von Börsen sind bei manchen Anbietern nur begrenzt abrufbar, warnt Randnummer 29a. Lade sie also rechtzeitig herunter. Die Projektseite des Logs kannst du im Airdrop-Tracker führen.
Fälle, die das Schreiben nicht ausdrücklich regelt
Punkteprogramme, die später zu Token werden
Das Schreiben erwähnt Punkte nicht. Welcher Zeitpunkt als Erwerb gilt, die Aktivität oder der Claim, ist offen. Halte beides fest. Wie Umwandlungen üblicherweise ablaufen, steht im Ratgeber zu Airdrop-Punkteprogrammen.
Gesperrte Zuteilungen und Vesting
Zu gestaffelten Freigaben haben wir in den Randnummern zu Airdrops keine Aussage gefunden. Speichere den Freigabeplan und notiere jede Tranche mit Datum und Kurs, sobald sie verfügbar wird.
Spam-Token und ungefragte NFTs
Rn. 29 erwähnt Airdrops, die „gänzlich ohne Zutun“ ankommen, und Rn. 74 nennt für Zuteilungen ohne Leistungszusammenhang die Schenkung. Ein ausdrückliches Wort zu Betrugs-Token fehlt. Sicherheit geht vor: Interagiere nicht mit ihnen, siehe NFT-Airdrops.
Beendete Kampagnen
Wenn du an einer abgeschlossenen Kampagne wie dem Notcoin-Claim teilgenommen hast, bewahre die Belege so lange auf, wie dein Finanzamt sie verlangen kann. Eine allgemeine Frist für Privatpersonen nennen wir nicht, weil wir sie nicht amtlich geprüft haben.
Österreich und Schweiz: andere Regeln
Wer nicht in Deutschland steuerpflichtig ist, kann die Regeln oben nicht übernehmen. Zwei Unterschiede in Kürze, ausschließlich aus den Seiten der jeweiligen Behörde:
- Österreich. Laut Bundesministerium für Finanzen erfolgt bei Airdrops und Bounties im Zuflusszeitpunkt keine Besteuerung. Die Token sind aber mit Anschaffungskosten von null anzusetzen, sodass beim späteren Verkauf der gesamte Wert besteuert wird. Einkünfte aus Kryptowährungen unterliegen grundsätzlich einem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent.
- Schweiz. Das Arbeitspapier der ESTV vom 14. Dezember 2021 sagt: Airdrops unterliegen im Zeitpunkt ihrer Zuteilung im Umfang ihres Verkehrswerts als Ertrag aus beweglichem Vermögen der Einkommenssteuer. Gewinne aus dem Verkauf im Privatvermögen sind grundsätzlich steuerfreie Kapitalgewinne, sofern keine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt. Token unterliegen der kantonalen Vermögenssteuer.
Für Details wende dich an das Finanzamt in Österreich oder an die kantonale Steuerverwaltung in der Schweiz.
Nächste Schritte
-
Log heute beginnen
Trage frühere Claims mithilfe der Vorlage nach, solange Explorer, Kurse und Projektseiten die Daten noch zeigen.
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Bedingungen sichern
Speichere für jeden Airdrop Screenshots der Teilnahmebedingungen. Sie entscheiden laut BMF-Schreiben über Leistung oder nicht.
-
Erhalt und Verkauf trennen
Führe zwei Spalten: was du bekommen hast und was du getauscht oder verkauft hast. Beides kann unterschiedlich behandelt werden.
-
Offene Fälle klären lassen
Nimm Log und Fragenliste mit zur Steuerberatung. Das Gespräch wird kürzer und günstiger.
Wenn du verkaufen willst, zeigt der Ratgeber Airdrop-Token verkaufen, wie du sicher in Euro auszahlst und welche Belege dabei entstehen. Ob du Token auf einer Börse oder im eigenen Wallet hältst, besprechen wir unter Custodial vs. Non-Custodial Wallet. Die Grenzen unserer Veröffentlichungen erklärt der Disclaimer (auf Englisch).
Primärquellen
Quellen zuletzt geprüft am 19. Okt. 2026. Die Links führen zu den Seiten der Projekte selbst, nicht zu Zusammenfassungen anderer Websites.
- BMF-Schreiben vom 6. März 2025: Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte (Volltext, Transparenzportal Hamburg)daten.transparenz.hamburg.de
- Bundesministerium der Finanzen: Seite zum BMF-Schreiben vom 6. März 2025bundesfinanzministerium.de
- Gesetze im Internet: § 22 EStGgesetze-im-internet.de
- Gesetze im Internet: § 23 EStGgesetze-im-internet.de
- ELSTER: Hilfe zur Einkommensteuererklärung 2025 (Anlage SO)elster.de
- Finanzministerium Baden-Württemberg: Besteuerung von Kryptowährungenfm.baden-wuerttemberg.de
- BMF Österreich: Steuerliche Behandlung von Kryptowährungenbmf.gv.at
- ESTV: Arbeitspapier Kryptowährungen und ICOs/ITOs (14. Dezember 2021)estv.admin.ch
Häufige Fragen
Muss ich einen Airdrop in Deutschland versteuern?
Das hängt davon ab, ob du für die Token eine Leistung erbracht hast. Laut BMF-Schreiben vom 6. März 2025 liegen sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vor, wenn du etwa den Airdrop in sozialen Medien bewirbst oder personenbezogene Daten herausgibst. Ohne Zusammenhang mit einer Leistung kommt laut Schreiben eine Schenkung in Betracht. Den Einzelfall klärt eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater.
Welche Freigrenzen gelten für Airdrops und Krypto-Verkäufe?
Für Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG gilt eine Freigrenze: Sie bleiben steuerfrei, wenn sie zusammen weniger als 256 € im Kalenderjahr betragen. Für private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG liegt die Freigrenze bei weniger als 1.000 € Gesamtgewinn im Jahr, bis 2023 waren es 600 €. Wird eine Freigrenze erreicht, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.
Gilt für Airdrop-Token die Haltefrist von einem Jahr?
Wenn die Zuteilung auf einer Leistung beruht, liegt laut BMF-Schreiben auch eine Anschaffung vor. Ein späterer Verkauf kann dann als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig sein, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt. Die Verlängerung auf zehn Jahre gilt laut Schreiben bei Currency- oder Payment-Token nicht. Jeder Tausch startet die Frist neu.
Welchen Wert setze ich an, wenn der Token noch keinen Kurs hat?
Das BMF-Schreiben sagt: Airdrop-Token sind mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Erwerbs anzusetzen. Ist zu diesem Zeitpunkt noch kein Marktkurs ermittelbar, wird es nicht beanstandet, wenn sie mit 0 € angesetzt werden. Als Kursquelle nennt das Schreiben Handelsplattformen oder webbasierte Listen. Halte die gewählte Quelle fest und bleib bei ihr.
Wo trage ich Airdrops in der Steuererklärung ein?
Laut ELSTER-Hilfe zur Einkommensteuererklärung 2025 gehören Einkünfte aus der Teilnahme an Airdrops in den Abschnitt Leistungen der Anlage SO, dort die Zeilen 14 bis 21, sofern sie keiner anderen Einkunftsart zuzurechnen sind. Verkäufe von Kryptowerten innerhalb eines Jahres stehen im Abschnitt private Veräußerungsgeschäfte. Zeilennummern ändern sich, prüfe die Hilfe deines Jahres.